Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Die Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft - was ist das?

Die Zugewinngemeinschaft betrifft das Güterrecht der Ehegatten und der eingetragenen Lebensgemeinschaften. Mit der Eheschließung und der eingetragenen Lebensgemeinschaft tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Das heißt, beide Partner behalten ihr Vermögen das sie mit in die Partnerschaft eingebracht haben und auch künftig behält jeder sein eigenes Vermögen. Das Vermögen mischt sich nicht. Das bleibt auch bis zur Beendigung der Partnerschaft oder der Ehe so.
Auch hinzukommendes Vermögen ist Vermögen des Partners, der das Vermögen erwirbt. Erwerben beide Vermögen, weil Ersparnisse auf ein gemeinsames Konto eingezahlt werden, oder ein Depot auf beider Namen besteht, ist zu prüfen wer in welchem Umfang an dem Vermögen berechtigt ist. Das kann durch einen Vertrag (Ehevertrag) geregelt werden. Bestehen keine Absprachen und auch keine anderen Gründe, das Vermögen einem Partner ganz oder überwiegend zuzurechnen, gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach im Verhältnis der Kontoinhaber oder Depotinhaber (dem sogenannten Innenverhältnis) beide Partner je zur Hälfte berechtigt sind.
Das heißt in einer Zugewinngemeinschaft behält jeder Partner sein eigenes Vermögen, unabhängig davon, was der jeweils andere Partner in der Zeit der Ehe der Lebenspartnerschaft für Vermögen erwirbt.

Zugewinngemeinschaft bei Trennung

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass im Fall der Beendigung der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft durch Aufhebung oder Scheidung festgestellt wird, ob und in welcher Höhe jeder Partner in der Zeit vom Tag der Eheschließung und Abschluss der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zur Zustellung des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft Vermögen erworben hat. Übersteigt der Zugewinn eines Partners den des anderen, ist die Hälfte der Differenz zugunsten des anderen durch Zahlung eines Geldbetrages auszugleichen (Zur Berechnung siehe Zugewinn-Berechnung). Es können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die aber der notariellen Beurkundung bedürfen und der sogenannten Inhaltskontrolle der Gerichte, wie bei Eheverträgen allgemein, unterliegen (siehe auch Ehevertrag). Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nur, dass der Zugewinn, der in der Ehe von beiden Partnern zusammen erworben wird, im Ergebnis hälftig geteilt wird.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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