Inhalt | Ermittlung | Berechnung | Ausgleich | Neues 2009
Der Versorgungsausgleich stellt sicher, daß die eventuell unterschiedlich hohe von jedem Ehegatten während der Ehe erworbene Altersversorgung so ausgeglichen wird, daß beide Ehegatten für die Ehezeit Versorgungsanwartschaften oder -rechte in gleicher Höhe erhalten. Seit dem 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt, mehr Gerechtigkeit im Versorgungsausgleich durch den sog. Halbteilungsgrundsatz zu erreichen.
Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich ist das Recht an oder die Anwartschaft auf eine Altersversorgung, die ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Hiervon erhält der andere Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs jeweils die Hälfte der Differenz zur Höhe seiner Anwartschaft oder seines Rechtes (sog. Halbteilungsgrundsatz).
Bestand zum Ende der Ehe | Bestand nach Versorgungsausgleich | |||
Art der Versorgung | Ehemann | Ehefrau | Ehemann | Ehefrau |
Gesetzliche Rente | 750,- € | 150,- € | 450,- € | 450,- € |
Beamtenversorgung | 0,- € | 600,- € | 300,- € | 300,- € |
Betriebsrente | 500,- € | 0,- € | 250,- € | 250,- € |
Leibrente | 70,- € | 110,- € | 70,- € | 110,- € |
Die beispielhaft aufgeführten Beträge sind die anteilig während der Ehezeit erworbenen Rechte/ Ansprüche ausgedrückt in Euro. Für den Versorgungsausgleich werden sie vom jeweiligen Versorgungsträger für den individuellen Fall ermittelt. Diese Ansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind nicht zwingend identisch mit dem später zu erwartenden Rentenbetrag.
Für den Versorgungsausgleich werden Ansprüche ausgeglichen und auf den Konten der Versorgungsträger umgebucht. Es werden keine konkreten Geldbeträge gezahlt. In obigem Beispiel werden dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz der gesetzlichen Rente, der Betriebsrente und der Beamtenversorgung angerechnet. Bei der Leibrente wäre auch die Hälfte der Differenz zu übertragen. Dies geschieht in obigem Beispiel nicht, weil der zu übertragende Wert zu gering ist. Mit Durchführung des Versorgungsausgleichs wird das Recht oder die Anwartschaft bei dem Versorgungsträger eingeräumt oder neu begründet.
Im vorherigen Versorgungsausgleich wurde der gesamte Ausgleichswert aus den verschiedenen Versorgungsarten als Gesamtwert ermittelt und nur über die gesetzliche Rente ausgeglichen. Hierzu wurde eine Zahlungsverpflichtung bei Eintritt des Rentenalters begründet. Im neuen Versorgungsausgleich haben beide Ehegatten Anwartschaften in allen Rentenarten. Durch den Halbteilungsgrundsatz wird es nur noch in wenigen Fällen zur Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommen, der in der bisherigen Variante des Versorgungsausgleichs erforderlich war.
Der Versorgungsausgleich wird zusammen mit der Scheidung zwangsweise vom Gericht durchgeführt. Der relevante Zeitraum für den Versorgungsausgleich reicht von dem Monat der Eheschließung bis zu dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrages.
In den Versorgungsausgleich fallen im In- und Ausland bestehende Anrechte aus
· gesetzlichen Rentenversicherungen
· Beamtenversorgung
· berufsständische Versorgung
· betriebliche Altersversorgung, wie Betriebsrente oder Direktzusage des Arbeitgebers
· Private Alters- und Invaliditätsvorsorge, wie Riester- und Rürup-Verträge und verrentete Lebensversicherungen.
Lebensversicherungen ohne Rentencharakter fallen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern werden vom Zugewinnausgleich erfasst.
Kein Versorgungsausgleich wird durchgeführt:
· wenn die Ehe kürzer als drei Jahre dauerte und kein gesonderter Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird.
· bei geringem Ausgleichwert der jeweiligen Anrechte. Für das Jahr 2009 liegt die Geringwertigkeit bei € 25,20 (monatlich bezogen auf die Ehezeit). Bei Ausgleichswerten, die als Kapitalwert erfasst sind, sind das für das Jahr 2009 € 3.024,00. Diese Werte werden kontinuierlich angepasst.
Der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Vertrag ausgeschlossen oder abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart werden.
Das Gericht überprüft von Amts wegen, ob die Vereinbarung gegen die Rechtsprechung für Eheverträge des Bundesgerichtshofes verstößt. Wird der Vertrag nicht beanstandet, so werden die Regelungen gemäß Vertrag umgesetzt.
Anderenfalls wird der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt oder der Vertrag muß entsprechend abgeändert werden.
Die bisher erforderliche Genehmigung durch das Gericht gilt nicht mehr.
Wegen des Halbteilungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich, der alle Versorgungsarten erfasst, kann es künftig in vielen Fällen zweckmäßig sein, den Versorgungsausgleich zu modifizieren und z.B. die Betriebsrente nicht zu übertragen. Im Ausgleich dazu sollten andere Vermögenswerte einbezogen werden, etwa unter sonstiger Anrechnung im Zugewinnausgleich.
Die Vereinbarungen werden unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse voraussichtlich sehr unterschiedlich zu treffen sein.
War zum Zeitpunkt der Scheidung ein Ehegatte Rentner, so konnte er bisher die Rente in der vollen Höhe weiter erhalten, solange, bis der geschiedene Ehegatte selbst eine Rente erhielt.
Ab dem 01.09.2009 wird die von dem Rentner bezogene Rente oder Pension ab der Rechtskraft der Scheidung gekürzt, unabhängig davon, ob auch der dann geschiedene andere Ehegatte schon eine Rente erhält. Ab wann gilt das neue Recht?
Das neue Recht gilt ab dem 1.09.2009. Es ist anwendbar auf Verfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet werden oder solche, die zwar schon vor dem 01.09.2009 eingeleitet waren, bei denen aber bis zum 31.08.2010 nicht über den Versorgungsausgleich entschieden ist, sowie in einigen Sonderfällen.