Wohnungszuweisung im Falle einer Mietwohnung: Wollen sich Eheleute räumlich trennen und besteht Streit, wer in der Ehewohnung bleibt, kommt es nicht darauf an, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Es wird eine umfangreiche Abwägung aller Umstände vorgenommen.
Am Wichtigsten ist das Wohl der Kinder, die möglichst in der Ehewohnung bleiben sollen. Danach kommen andere Aspekte, wie finanzielle Möglichkeiten eine neue Wohnung anzumieten etc.
Bis zur Scheidung trifft das Gericht eine vorläufige Regelung und erst für die Zeit nach der Scheidung eine endgültige Regelung. Der Ehegatte, dem die Wohnung endgültig zugewiesen wird, tritt dann allein in den Mietvertrag mit dem Vermieter ein.
Wohnungszuweisung im Fall, dass der andere Ehegatte allein oder mit einer anderen Person Eigentümer oder sonst allein berechtig ist: dann kann der andere nur Ausnahmeweise die Überlassung an sich verlangen. Ab der Scheidung kommt es dann wieder auf das Eigentum an.
Wohnungszuweisung im Fall, dass kein Mietvertrag besteht über die Ehewohnung, etwa weil beide Ehegatten gemeinsam Eigentümer sind: dann kann der Ehegatte, der nach der Scheidung in der Immobilie bleibt, die Begründung eines Mietvertrages verlangen. Die Höhe der Miete soll die ortsübliche Miete sein.
Zu den ehelichen Haushaltsgegenständen gehören solche Gegenstände, die während der Ehe als Hausrat angeschafft wurden. Die Gegenstände, die einer der Partner schon mit in die Ehe gebracht hat, nimmt er wieder mit.
Von den Gegenständen, die während der Ehe angeschafft wurden, kann jeder die Gegenstände verlangen, die er für sich benötigt.
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Hausrat angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum, wenn nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Bis zur Scheidung wird eine vorläufige Regelung getroffen, eine endgültige Regelung dann für die Zeit nach der Scheidung. Dann kann auch verlangt werden, daß das Eigentum oder Miteigentum an den Haushaltsgegenständen auf denjenigen Ehegatten übertragen wird, der den Gegenstand erhält.