Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Wechselmodell bei Unterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht und Umgang

Wechselmodell - was versteht man darunter und wie kann man es umsetzen?

Das Wechselmodell, auch als Pendelmodell bezeichnet, betrifft die Betreuung von Kindern, deren Eltern getrennt leben und das oder die Kinder in zeitlichem Umfang je zur Hälfte betreuen, also in der vollen Betreuung wechseln.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Wechselmodell ausgestaltet ist. So kann das Kind innerhalb einer Woche, etwa täglich nach dem Kindergarten oder nach der Schule, insgesamt hälftig von den Eltern betreut werden. Dies kann auch im wöchentlichen Wechsel oder in längeren Zeiträumen abwechselnd geschehen. Dabei ist aber immer darauf zu achten, ob das dem Wohl des Kindes entspricht. Manche Kinder habe mit dem Wechselmodell keine Probleme, andere wiederum benötigen den deutlichen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil.

Das Wechselmodell gelingt meistens nur, wenn ein gewisses Maß an Übereinstimmung unter den Eltern herrscht und sie ihre Elternrechte auch im Wege des gemeinsamen Sorgerechtes ausüben, also gemeinsam die Verantwortung für die Kinder übernehmen.

Das Wechselmodell kann auch von einem Gericht angeordnet werden. Das erfordert aber, daß das Wechselmodell von dem Eltern gewollt, also getragen wird. In diesen Fällen haben die Eltern meist im Vorweg einer gerichtlichen Entscheidung eine Vereinbarung getroffen, so daß die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells nur in wenigen Fällen in Betracht kommt.

Wechselmodell bei Unterhalt und Kindesunterhalt

Wählt man das Wechselmodell, so sind die Auswirkungen auf den Unterhalt und Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Der Kindesunterhalt besteht im Wesentlichen aus zwei Anteilen, der Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes auf der einen Seite und der Bezahlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes auf der anderen Seite.
Üblicherweise wird die Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes von dem Elternteil übernommen, bei dem das Kind lebt, bzw. seinen Lebensmittelpunkt hat. Und der andere Elternteil hat dann seinen Teil, die Zahlung des Barunterhalts des Kindes aufzubringen. Dies ist die übliche Teilung zwischen den beiden Elternteilen.

Betreuen und erziehen nun beide Elternteile im Rahmen des Wechselmodells das Kind jeder zur Hälfte, haben sie jeweils anteilig den Barunterhalt aufzubringen, da sie sich ja auch den ersten Teil, die Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes teilen.

Die Höhe des Kindesunterhalts und etwaige Zahlungen sind wie folgt zu ermitteln: zunächst ist der Bedarf des Kindes festzustellen, und zwar der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem Einkommen beider Eltern. Dem so ermittelten Bedarf ist das Kindergeld hinzurechnen. Dann ist das Einkommen beider Eltern festzustellen und davon sind € 1.100,00 abzuziehen. Danach ist das Einkommen beider Eltern ins Verhältnis zu setzen und so der Anteil jedes Elternteils zu ermitteln, den er an dem Kindesunterhalt zu tragen hat.
Im Ergebnis kommt es immer dann zu Zahlungen von Kindesunterhalt, wenn etwa durch Mietzahlungen und / oder ein höheres Einkommen der Anteil eines Elternteils von dem Anteil des anderen abweicht. Dabei können sich unterschiedliche Anteile des Bedarfs jeweils ausgleichen.

Wird das Kind nur zu 40 % von dem anderen Elternteil betreut und erzogen, ist der volle Kindesunterhalt weiterhin zu zahlen, da der Schwerpunkt der Betreuung, Fürsorge und Förderung bei dem Elternteil liegt, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und zu 60 % der Zeit lebt, weil nach der Rechtsprechung lediglich ein das übliche Maß übersteigender Umgang vorliegt. Die oben gemachten Ausführungen zum Kindesunterhalt gelten somit für das Wechselmodell mit hälftiger Betreuung des Kindes.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

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