Inhalt | Umsetzung | Rechtsfolgen | Unterschied zur Ehe | Aufhebung
Die Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft – umgangssprachlich auch Homoehe genannt – bietet gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einer rechtlichen Absicherung ihrer Beziehung. In Deutschland findet dafür das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Anwendung. Die Lebenspartnerschaft ist in ihren Rechtsfolgen Angelegenheiten der Ehe zum großen Teil angeglichen, nicht aber zusammen mit den familienrechtlichen Bestimmungen im BGB geregelt, sondern in einem gesonderten Gesetz. Die Folgen der Lebenspartnerschaft sind weitgehend denen der Ehe angeglichen, wie im Unterhaltsrecht, Güterrecht ( Zugewinnausgleich), Versorgungsausgleich ( Rentenausgleich). Die Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft soll also ein rechtsverbindliches Äquivalent zur Ehe sein.
Um eine Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen, müssen beide Partner – im Gegensatz zur Ehe – volljährig sein. Sie dürfen nicht miteinander verwandt sein und müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen, wie es das Lebenspartnerschaftsgesetz formuliert. Die Partnerschaft wird laut LPartG beim Standesamt eingetragenen, allerdings haben die einzelnen Bundesländer Möglichkeiten zu Sonderregelungen. Davon Gebrauch machen Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen, wo die Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft teils nur bei einem Notar, der Kreis- oder Gemeindeverwaltung eingetragen werden kann. In Hamburg liegt die Regelzuständigkeit beim Standesamt.
Aus einer Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ergeben sich ähnliche Rechtsfolgen wie aus einer Eheschließung: Es gibt bspw. eine Verpflichtung der gemeinsamen Lebensführung und der Verantwortung füreinander. Die Partner können einen gemeinsamen Namen tragen.
Der Unterhalt für die Zeit ab einer Trennung oder nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind dem Familienrecht heterosexueller Ehen angeglichen. Das Güterrecht einer Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft entspricht dem der Ehe. Gesetzlich vorgesehener Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Das heißt jeder Partner behält sein Vermögen. Im Falle der Beendigung der Partnerschaft wird die Hälfte der Differenz des Zugewinns eines Partners zugunsten des anderen Partners durch Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen. Damit soll der Zugewinn beider Partner am Ende der Partnerschaft gleich hoch sein.
Die Regelung der Ansprüche und Rechte an der gemeinsam genutzten Wohnung und des Hausrates im Falle der Trennung und Beendigung der Partnerschaft entspricht der familienrechtlichen Regelung für heterosexuelle Ehen.
Die Partner können natürlich die Angelegenheiten ihrer Partnerschaft durch Partnerschaftsvertrag regeln. Den Vertrag muß ein Notar beurkunden.
Die Partner der Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft haben einen gegenseitigen Erbanspruch und der überlebende Partner hat im Verhältnis zu den Verwandten des Verstorbenen Partners ein gesetzlich Erbrecht. In Deutschland können Partner einer Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Auch das entspricht der Regelung für Ehegatten.
Mehrere Bereiche sind nicht denen der Ehe heterosexueller Paare angeglichen. Das betrifft zunächst das Sorgerecht für ein im Haushalt der Partner lebendes Kind, dessen leiblicher Elternteil einer der Partner ist. Die Partner können bisher nicht das gemeinsame Sorgerecht erhalten (Stand Dezember 2009). Ein entsprechendes Gesetz soll eine angemessene Regelung schaffen. Das ist bisher nicht geschehen. Im Gespräch ist der Weg über eine Adoption. Die Lebenspartner können bisher nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Adoptiert nur ein Partner ein Kind, so muss der andere seine Einwilligung erteilen.
Ungleichheiten bestehen in Bereichen wie der Hinterbliebenenversorgung, Witwenrente, Familienzuschlag bei Beamten, Ortszuschlag. Kinder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bei einem Lebenspartner leben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer und damit ist ihnen der sog. Splittingvorteil versagt. Unterhaltsleistungen an den anderen Partner können nicht in dem Umfang abgesetzt werden, wie bei heterosexuellen Ehen. Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer entspricht dem von Ehegatten und beträgt € 500.000,-. Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse III.
Soll eine Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, finden dieselben Gesetze Anwendung wie bei einer Scheidung, inklusive Trennungsjahr und der Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt. Auch der Versorgungsgausgleich ist in einer Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft durchzuführen und auf Antrag der Ausgleich des Zugewinns und die Regelungen an der Zuletzt gemeinsam genutzten Wohnung und dem Hausrat.
Die Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft hat, wie oben skizziert, in Deutschland in vielfacher Hinsicht ähnliche Rechtsfolgen wie eine Eheschließung. Es gibt jedoch noch den grundsätzlichen Unterschied. Das Recht auf eine Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist nicht in der Verfassung verankert. Das Rechtsinstitut der Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft kann – im Gegensatz zur Ehe – jederzeit vom Gesetzgeber aufgehoben werden.