Vereinbaren Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Güterstand der Gütertrennung, hat das Einfluss auf das sogenannte Ehegattenerbrecht und damit das Erben des Lebenspartners.
Bei der Gütertrennung ist zunächst der Zugewinn ausgeschlossen und der gesetzliche Erbteil wird deswegen auch nicht um ein Viertel erhöht – wie es zum pauschalen Ausgleich des Zugewinns erfolgt. Es bleibt aber bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten, der ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern, oder Kinder eines nicht mehr lebenden Kindes, erhält. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (z.B. Eltern oder Großeltern) beträgt das Erbrecht die Hälfte. Sind ein oder zwei Kinder des Erblassers vorhanden, erben der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Vorstehend ist die gesetzliche Erbfolge aufgeführt, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag geändert oder teilweise ausgeschlossen werden kann.
Hierbei sind jedoch auch die Pflichtteilsrechte von Eltern und Kindern zu berücksichtigen. Die Gütertrennung kann also Einfluss darauf haben, wie viel überlebende Ehegatten oder Lebenspartner erben, was bei der Vereinbarung bedacht werden sollte.