Im Güterstand der Gütertrennung leben automatisch Partner, die nicht verheiratet sind oder keine eingetragene Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Aber auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können den Güterstand der Gütertrennung wählen. Dafür müssen sie aber einen notariellen Vertrag schließen, in dem sie vereinbaren, dass für ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe der Güterstand der Gütertrennung gilt. Das kann vor der Eheschließung oder Schließung der Lebenspartnerschaft geschehen, oder während der Partnerschaft oder Ehe, auch noch während der Trennung, bis zur Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Die Gütertrennung bedeutet, dass bei einer Trennung der Partner, also auch bei einer Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kein Ausgleich für die Zeit der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt. Jeder behält sein Vermögen, wenn die Partner auseinander gehen. Ein Ausgleich kann in extremen Ausnahmefällen durchgesetzt werden, wenn der Ausschluss jeglichen Vermögensausgleichs zu unzumutbaren Ergebnissen führt, etwa wenn ein Ehegatte sein gesamtes Einkommen und Vermögen verwendet hat, ein Haus auf dem Grundstück des anderen Ehegatten zu bauen und damit das Haus Eigentum des anderen Ehegatten wird. Dann kann der Ehegatte, der das Haus gebaut hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des von ihm geschaffene Wertes, also des Hauses, verlangen. Das sind Einzelfälle und Ansprüche sind auch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Generell gilt allerdings, dass es keine Ausgleichszahlungen gibt, wenn Gütertrennung vereinbart wurde.