Grundprinzip | Vaterschaftsanerkennung | Anfechtung
Die juristische Definition der Vaterschaft geht von drei möglichen Konstellationen aus, in denen ein Mann als Vater eines Kindes gilt:
Diese Regelung führt immer dann zu Fragen bzgl. der Vaterschaft, wenn das Kind außerehelich sein könnte, die Ehegatten sich in der Trennungsphase befinden oder eine Scheidung durchgeführt wird. Beispiel 1: Zieht die in Trennung lebende Ehefrau während der Trennungsphase mit einem neuen Partner zusammen und bekommt von ihm einen Monat nach der Scheidung ein Kind, so hat das Kind zunächst einmal keinen Vater, da die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt weder mit dem bisherigen Ehegatten noch mit dem neuen Lebenspartner verheiratet war. Beispiel 2: Das Kind könnte auch schon einen Monat vor der Scheidung geboren worden sein. Hier wäre dann der Noch-Ehegatte Vater des Kindes, da er mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet war. Um nun die Vaterschaft korrekt zuzuordnen, sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor – die Vaterschaftsanerkennung und die Anfechtung der Vaterschaft.
Im ersten Beispiel, in dem das Kind nach der Scheidung geboren wurde, kann der neue Lebenspartner seine Vaterschaft durch eine Vaterschaftsanerkennung erklären. Gibt er hierzu, z.B. beim Jugendamt, eine Erklärung ab, und die Mutter stimmt dieser Erklärung zu, so ist er der Vater. Sollte jedoch die Mutter der Erklärung nicht zustimmen oder der Mann keine Erklärung zur Vaterschaft abgeben wollen, so muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Hierzu kann durch die Mutter, den mutmaßlichen Vater oder das Kind bei Gericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt werden.
Eine besondere Regelung bzgl. der Vaterschaftsanerkennung gibt es im Beispiel 2. Da das Kind vor der Scheidung, also noch während der Ehe mit dem Noch-Ehegatten geboren wurde, ist dieser per Gesetz der Vater. Nun müsste eigentlich die Vaterschaft des Noch-Ehegatten angefochten werden, damit der neue Lebenspartner seine Vaterschaft anerkennen kann. Diese Form der Vaterschafts-Zurechnung hat sich jedoch als unrealistisch erwiesen. Der Scheidung geht ein mindestens einjähriges Trennungsjahr voraus, in dem sich neue Partnerschaften ergeben können.Dies hat zu zahlreichen Anfechtungs-Verfahren geführt.. Um dies einzugrenzen sieht das Gesetz seit 1998 vor, dass im Fall eines anhängigen Scheidungsantrags bis spätestens einem Jahr nach der Scheidung ein anderer Mann als der Noch-Ehegatte die Vaterschaft anerkennen kann. Stimmen die Mutter und der Noch-Ehegatte der Erklärung zu, dann ist nicht der frühere Ehegatte Vater des Kindes, sondern der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Stimmen die beiden Personen nicht zu, so muss der Vaterschaftsanerkennung zunächst eine Anfechtung vorausgehen.
Die Anfechtung der Vaterschaft kann durch folgende Personen erfolgen:
Der leibliche Vater hat nur dann eine Berechtigung zur Anfechtung, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht. Wenn aber der rechtliche Vater auch die tatsächliche Verantwortung getragen hat und mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, wie dies auch bei einem leiblichen Vater üblich wäre, kann der leibliche Vater selbst die Vaterschaft nicht anfechten. Dennoch kann der leibliche Vater zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung kommen, wenn einer der anderen Beteiligten wirksam die Anfechtung der Vaterschaft durchführt.
Die Anfechtung der Vaterschaft muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen. Ausschlaggebend ist die Frage, wann der Betroffene Kenntnis über die Umstände erhalten hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt für jeden individuell die zweijährige Frist. Darüber hinaus gilt für minderjährige Kinder, dass falls ihr Vertreter nicht rechtzeitig angefochten hat, so kann das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres selber die Anfechtung der Vaterschaft betreiben. Der früheste Zeitpunkt für die Bestimmung der Frist ist aber die Geburt des Kindes.
Im Jahr 2008 ist im Zusammenhang mit der Anfechtung der Vaterschaft eine zusätzliche Regelung aufgenommen worden. Damit soll verhindert werden, dass Männer eine Vaterschaft nur deshalb erklären, um für sich selbst, die Mutter oder das Kind die Erlaubnis für eine Einreise oder den Aufenthalt in Deutschland zu erwirken. Hat der anerkennende Vater keine leibliche oder „sozial-familiäre Beziehung“ zu dem Kind, gilt er als bloßer „Scheinvater“ und eine Behörde kann die Anfechtung der Vaterschaft betreiben.
Die oben beschriebenen Beispiele gehen alle davon aus, dass die Vaterschaft deshalb neu zugeordnet werden kann, weil klar ist, wer der rechtliche Vater ist und wer der leibliche Vater ist. Eine Anfechtung ist also immer sinnvoll, wenn sie nur rechtlich manifestiert, was in der Realität schon gegeben ist. Aber was tun, wenn es Zweifel über die leibliche Vaterschaft gibt, wenn z.Bsp. ein Ehemann daran zweifelt, dass er auch der leibliche Vater des Kindes ist. Für diese Situation gibt es den gegenseitigen Anspruch zwischen rechtlichem Vater, Mutter und Kind auf die Einwilligung zur Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens. Verweigert das Kind oder eines der Elternteile die Zustimmung, so gibt es die Möglichkeit hierzu einen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Dieses kann dann die fehlende Einwilligung ersetzen. Ergänzend gelten gewisse Bestimmungen zum Schutze des Kindes. So kann der Mann seinen Anspruch auf Zustimmung nur dann geltend machen, wenn nicht gewisse Lebenslagen oder Entwicklungsphasen des Kindes dagegen sprechen.