Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bzw. der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft versteht man das Zusammenleben zweier Partner in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass beide miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Das Zusammenleben ohne rechtliche Absicherung, die eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bieten, kann mit Risiken verbunden sein. Auch wenn man sich bewusst für eine Lebensform entschieden hat, in der es keine Reglementierung durch Verträge und Vorschriften gibt, kann es unter bestimmten Umständen sinnvoll sein, für Teilbereiche des gemeinsamen Lebens eine vertragliche Grundlage zu schaffen. Beispielsweise wenn gemeinsame, wertvolle Anschaffungen gemacht werden, nur ein Partner berufstätig ist, während der andere den Haushalt versorgt, oder ein Partner im Geschäft des anderen mitarbeitet oder Kredite aufgenommen werden. Für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gelten darüber hinaus keine verbindlichen Regelungen bspw. im Falle einer Trennung oder im Todesfall – diese müssen von den Partnern selbst ggf. vertraglich geregelt werden.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist zwar nicht mit denselben Rechten und Pflichten wie eine Ehe verbunden, aber es können durchaus Rechtsfolgen für die beiden Partner entstehen. Einige Beispiele: Die erste Frage, die mit Rechtsfolgen für beide Partner verbunden ist, ist die der gemeinsamen Wohnung. Vorteilhaft ist es, wenn in einem angemieteten Wohnraum beide Partner den Mietvertrag gemeinsam abschließen. Ansonsten ist der Partner ohne Mietvertrag oder Untermietvertrag nicht geschützt gegen den Verlust der Wohnung – er kann jederzeit von seinem Partner aufgefordert werden, die Wohnung zu verlassen. Allerdings steht bei einem gemeinsamen Mietvertrag nach einer Trennung der ausgezogene Partner weiterhin in der Pflicht für den gemeinsam angemieteten Wohnraum, solange er auch im Mietvertrag aufgeführt wird.
Das Zusammenleben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann auch Folgen haben, wenn einer der Partner unterhaltsberechtigt gegenüber einem Ex-Partner ist. Das Zusammenziehen mit einem neuen Partner kann unter Umständen bedeuten, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber einem Ex-Ehepartner verwirkt wird.
Wird in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Kind geboren, haben nicht zwangsläufig beide Elternteile das Sorgerecht. Dafür muss zunächst der Vater seine Vaterschaft formell anerkennen und die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen. Wollen sich beide das Sorgerecht teilen, müssen Sie darüber hinaus eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung abgeben, um so das gemeinsame Sorgerecht zu erreichen.
Zwar sind die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einander nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wird jedoch ein Kind geboren, muss der Vater der Mutter von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zahlen und auch die Kosten von Schwangerschaft und Geburt mittragen. Zudem kann der das Kind betreuende Elternteil für die ersten drei Lebensjahre des Kindes Unterhalt für sich verlangen. Hier gilt eine ähnliche Regelung wie für Ehepartner oder geschiedene Ehepartner.
Im Sozialrecht etwa bei Ansprüchen auf Wohngeld werden auch die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei der Berechnung berücksichtigt. Auch im Sozialhilferecht verändert das Zusammenleben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft möglicherweise die Hilfegewährung, denn hier wird das Einkommen und Vermögen des Partners mit berücksichtigt.
Die Entscheidung, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenzuwohnen, kann also durchaus mit rechtlichen Konsequenzen verbunden sein.
Wer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat und sich trennt, sieht sich oft mit schwierigen Konflikten über die Verteilung des gemeinsamen Hausrats konfrontiert. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft unterliegt nicht den Vorschriften und Regelungen, die mit einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden sind, und deswegen wird in jedem Einzelfall geprüft wem ein Gegenstand gehört und wie ein Wert möglicherweise ausgeglichen werden kann. Gemeinsame Anschaffungen, bei denen nicht eindeutig geklärt ist, wer sich mit welchem Anteil daran beteiligt hat, führen im Trennungsfall oftmals zu Streit oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das trifft insbesondere auch zu, wenn ein Partner oder beide Partner Darlehen aufgenommen haben, die dem anderen ganz oder teilweise zugute gekommen sind. Deswegen empfiehlt es sich, auch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtzeitig Vorsorge zu treffen, wie dergleichen Dinge im Falle einer Trennung geregelt werden können.