Umsetzung | Anfangsvermögen | Endvermögen | vertragliche Regelung
Besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich (s.a. Zugewinn ), so wird durch einen Vergleich des Anfangsvermögens und des Endvermögens die Berechnung des Zugewinns für jeden Ehepartner erstellt. Der Betrag des Zugewinns ergibt sich dann aus den höheren Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Ehe im Vergleich zum anderen Partner erworben hat. Durch Zahlung der Differenz findet dann der Zugewinnausgleich statt.
Anfangsvermögen ist zunächst das Vermögen, das jeder Ehegatte am Tag der Eheschließung hatte. Dabei sind das positive und das negative Vermögen, also auch Schulden, zu berücksichtigen. Dem hinzuzurechnen sind Schenkungen und Erbschaften aus der eigenen Familie (sog. privilegiertes Vermögen) in der Zeit von der Eheschließung bis zum Scheidungsantrag. Bei einem Streit darum, was zum Anfangsvermögen welches Ehegatten gehört, muss derjenige Ehegatte den Beweis für das Vorhandensein führen, der das jeweilige Anfangsvermögen für sich beansprucht.
Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Ende des Güterstandes hat, z.B. bei Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner oder der in einem Ehevertrag vereinbarten Beendigung des Güterstandes. Dazu gehören alle Vermögenswerte, einschließlich aller Aktiva und Passiva. Der Wert des Endvermögens wird auf den Tag der Beendigung des Güterstands genau festgestellt.
Ist der Zugewinnausgleich in einem wirksamen notariellen Ehevertrag, einem Lebenspartnerschaftsvertrag oder separaten notariellen Vertrag gesondert geregelt worden, so richtet sich der Anspruch nach den dort getroffenen Regelungen.
In anderen Fällen kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.