Der Vater eines Kindes hat ein Besuchsrecht (= Umgangsrecht), wenn er rechtlich Vater eines minderjährigen Kindes ist. Vater ist er, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist und das Kind aus der Beziehung mit der Mutter vor der Ehe hervorgegangen ist, das Kind in der Ehe geboren wurde oder wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaft kann auch durch eine Vaterschaftsfeststellungsklage oder ein entsprechendes Urteil festgestellt sein. In all diesen Fällen hat der Vater ein gesetzliches Besuchsrecht.
Aber auch der biologische oder soziale Vater, der nicht auch rechtlich der Vater ist, kann ein Besuchssrecht oder Umgangsrecht haben, wenn er tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat, d.h. meistens, dass er in einem Haushalt mit dem Kind gelebt hat. Dann besteht das Recht mit der Einschränkung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss. Es besteht also kein uneingeschränktes Besuchsrecht wie beim gesetzlichen Vater.