Grundgedanke | Anspruch | gesetzliche Bestimmung | Ausschluss | Antrag
Der Zugewinn wird ermittelt, um die während der Zeit des gemeinsamen Wirtschaftens jedem der beiden Ehepartner zugeflossenen Vermögensgegenstände zu bestimmen. Falls während einer Ehe die Ehepartner einen unterschiedlichen Zuwachs an Vermögen hatten, kann der Partner mit dem geringeren Zuwachs einen Anspruch auf Zugewinn-Ausgleich haben, um diesen Unterschied bei Beendigung der Ehe auszugleichen.
Genau genommen gibt es den Begriff Anspruch auf Zugewinn nicht, sondern nur den Anspruch auf Zahlung des Zugewinn-Ausgleichs. Wird ein höherer Zugewinn zugunsten eines der Ehepartner ermittelt, so hat der andere Ehepartner einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz – also einen Anspruch auf Zugewinn-Ausgleich. Der Begriff Zugewinn ist also ein Hilfsmittel, um die unterschiedliche Entwicklung der individuellen Vermögen zu ermitteln. Es handelt sich beim Zugewinn aber nicht um einen konkreten Betrag, den der Eine dem Anderen zahlen muss.
Für die Ermittlung des Zugewinns gilt grundsätzlich: Beide Ehegatten behalten während der Ehe jeweils ihr mit in die Ehe gebrachtes Vermögen. Gemeinsames Vermögen besteht nicht. Während der Ehe erworbenes Vermögen gehört dem Ehegatten, der Eigentümer geworden ist, also den entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Dies können die Kaufverträge selbst sein oder auch die Eintragungen im Grundbuch oder Fahrzeugschein, je nachdem welche Vermögenswerte betroffen sind.
Ausnahmsweise können beide Ehegatten Eigentümer eines Vermögenswertes werden, wenn das im Vertrag entsprechend verankert ist. Etwa wenn bei einer Immobilie beide Ehepartner als Eigentümer zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen sind oder wenn bei sogenannten negativen Vermögenswerten wie z.B. Darlehensverträgen beide als Gesamtschuldner aufgenommen werden. Auf Basis dieser Zuordnungen wird der Zugewinn für den jeweiligen Ehepartner ermittelt.
Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns kann ohne zeitliche Einschränkung in einem Ehevertrag ausgeschlossen oder abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart werden. Dafür ist ein notarieller Vertrag erforderlich. Der Vertrag kann vor oder nach der Eheschließung abgeschlossen werden oder als Ehescheidungsfolgenvereinbarung nach der Trennung, während des Scheidungsverfahrens oder nach der Scheidung - soweit dann noch erforderlich. Der Inhalt wird dann jeweils den veränderten Verhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner angepasst.
Ein Antrag zur Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns muss in einem Scheidungsverfahren separat gestellt werden. Eine Ermittlung findet nicht automatisch statt.