Betrag | Beispielrechnung | Kommentar
Der Betrag des Zugewinns ergibt sich aus den höheren Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Ehe im Vergleich zum anderen Partner erworben hat.
Ehemann | Ehefrau | |
Anfangsvermögen (Tag der Heirat) | ||
Sparguthaben | 80.000,- € | |
PKW | 10.000,- € | 12.000,- € |
Schulden | -60.000,- € | |
Erbschaft (2 Jahre nach der Heirat) | 40.000,- € | 10.000,- € |
Saldo | -10.000,- € | 102.000,- € |
Endvermögen (Zustellung Scheidungsantrag) | ||
Sparguthaben | 10.000,- € | 7.000,- € |
PKW | 15.000,- € | 3.000,- € |
Haus der Familie | 200.000,- € | |
Gekaufte Eigentumswohnung (vermietet) | 160.000,- € | |
Schulden Haus der Familie | -130.000,- € | |
Schulden Eigentumswohnung | -60.000,- € | |
Saldo | 95.000,- € | 110.000,- € |
Zugewinn | 105.000,- € | 8.000,- € |
* Anm.: Das Anfangsvermögen ist für den Vermögensvergleich korrekterweise nach dem Lebenshaltungskostenindex zu indexieren, so dass die Werte sich bei der exakten Berechnung um die Inflationsrate erhöhen.
Nach der Berechnung hat der Ehemann in der Ehe einen Zugewinn in Höhe von € 105.000,- erworben. Er hat seine Schulden abgebaut und zusätzlich positives Vermögen aufgebaut. Die Ehefrau hat ihr Vermögen um € 8.000,- vermehrt. Der Ehemann hat einen um € 97.000,- höheren Zugewinn als die Ehefrau. Die Ehefrau hat nun einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ehemann in Höhe von € 48.500,-, Die Ehefrau hat ihr Vermögen nur um € 8.000,- erhöht, also während der Ehe einen Zugewinn in dieser Höhe erworben.
Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den Zugewinn der Ehefrau um € 97.000,00. Er hat ihr die Hälfte davon, also € 48.500,00, auszugleichen.
Eine mögliche Ausnahme bei der Berechnung des Zugewinn-Ausgleichs: Der Ausgleich wird auf das vorhandene Vermögen begrenzt.
Damit wird vermieden, dass für den Zugewinnausgleich ein Darlehen aufgenommen werden muß. In solchen Fällen, in denen der rechnerische Zugewinn das vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen übersteigt, wir der Zugewinn nicht voll ausgeglichen. Damit bekommt der Anspruchsberechtigte weniger.