Nur der Vater? | Wohnung | Unterhalt | Umgang | Verschiedene | Überblick
Im Rahmen einer Trennung wird häufig die Frage nach Rechten und Pflichten gestellt. Da vielfach der Vater / Mann der Versorger der Familie ist, lautet die Frage deshalb auch häufig nach Pflichten des Vaters. Der Begriff Vater / Mann steht hier exemplarisch für den Versorger der Familie. Besteht die Trennung (Details siehe Trennungsjahr oder Lebensgemeinschaft) haben natürlich beide Ehegatten unterschiedliche Rechte und Pflichten in verschiedenen Bereichen.
Bei einer Trennung haben beide Ehepartner Rechte an der Wohnung / dem Haus, in dem die Ehegatten zusammen gelebt haben. Sie können weiterhin beide dort wohnen bleiben, müssen aber getrennt leben.
Wird die räumliche Trennung hergestellt, weil ein Ehegatte auszieht, kann der andere Ehegatte weiterhin wohnen bleiben. Ist das Haus / die Wohnung gemietet, zahlt der verbleibende Ehegatte die Miete weiter. Zahlt der ausziehende Ehegatte die Miete, so ist das bei einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Steht das Haus im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Eigentum beider Ehegatten, ist bei der Unterhaltsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen, wer die Belastungen für die Immobilie zahlt und demjenigen, der wohnen bleibt, ein Wohnvorteil anzurechnen.
Entsteht Streit darüber, wer in der Ehewohnung während der Trennung wohnen bleibt, kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur Nutzung überlassen wird. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Das Gericht prüft dann die Belange beider Ehegatten. Stellt es fest, daß es notwendig ist, einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und nur so eine unbillige Härte vermieden werden kann, muß der andere Ehegatte sich auf bestimmte Räume in der Ehewohnung beschränken oder ausziehen. Die unbillige Härte ist von dem Richter festzustellen und ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff. Eine unbillige Härte ist meistens bei Gewalt und Bedrohung durch einen Ehegatten vorhanden, aber auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann eine unbillige Härte des Zusammenlebens bestehen. Zu berücksichtigen sind auch die Belange im Haushalt lebender minderjähriger Kinder.
Eine endgültige Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Scheidung zu treffen. Bei einer Trennung entscheidet das Gericht über die Rechte auf die Nutzung der Wohnung nur vorläufig.
Eines der Trennungsrechte ist der Anspruch auf Unterhalt. Ab Vorliegen der Trennung entstehen die Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der Kinder.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt liegt im ersten Trennungsjahr und bis zur Scheidung vor, soweit ein Ehegatte ein geringeres Nettoeinkommen hat als der andere Ehegatte. Grob gesagt besteht der Unterhalt der Ehegatten während der Trennung in Höhe der Hälfte der Differenz beider Einkünfte. Wird ein Einkommen aus Arbeitstätigkeit erzielt, so wird dem Erwerbstätigen ein Bonus für seine Tätigkeit zugebilligt.
Das Einkommen wird bei der Berechnung um 1/7 – dem sog. Erwerbstätigenbonus - reduziert. Das gilt nicht für alle Einkünfte, so z. B. nicht für Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Das Einkommen kann um Belastungen der Ehegatten zu bereinigen sein. Hierzu besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass z.B. Belastungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind und Darlehensbelastungen, die im Zusammenhang mit der Ehe entstanden sind, berücksichtigt werden können. Auch Aufwendungen für eine zusätzliche angemessene Altersversorgung müssen.
Streit besteht während der Trennung, also vor der Scheidung der Ehe, häufig darüber, ob ein Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, in höherem Umfang arbeiten muß oder vielleicht eine Ganztagstätigkeit aufnehmen muß. Die Rechtsprechung gesteht zur Zeit (Januar 2010) dem Ehegatten, der nicht oder nur Teilzeit tätig ist, zu, bis zum Ablauf des Trennungsjahres keine Veränderungen herbeizuführen. Während des ersten Trennungsjahres muß er sich auf die Aufstockung oder Aufnahme einer Tätigkeit vorbereiten. Mit Ablauf des Trennungsjahres muß dann die Tätigkeit aufgenommen oder aufgestockt werden. Die Anforderungen sind unterschiedlich nach Dauer der Ehe, Alter von Kindern, der Rollenverteilung in der Ehe und den gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Der Kindesunterhalt entsteht als Barunterhaltsanspruch wenn das Kind nicht mehr von beiden Eltern betreut wird, sondern ein Elternteil die Betreuung und Pflege des Kindes ausübt und dadurch seinen Anteil am Unterhalt für das Kind erfüllt. Dann ist der andere Elternteil verpflichtet, den Unterhalt durch Zahlung eines Geldbetrages aufzubringen.
Der Kindesunterhalt wird nach dem Bedarf der Kinder ermittelt. Üblich ist es dazu die Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen. Zu weiteren Information zum Thema Trennungsrecht und Unterhalt siehe auch Unterhaltsberechnung.
Leben die Eltern aufgrund der Trennung nicht mit den Kindern zusammen, hat der Elternteil bei dem das / die Kinder nicht leben das Recht und die Pflicht auf Umgang mit dem Kind. Das Kind hat nur das Recht auf Umgang.
Der umgangsberechtigte Elternteil muß den Umgang mit dem Kind selbst ausüben. Er muß das Kind beim anderen Elternteil abholen und wieder zurück bringen und die Kosten des Umgangs, bis auf gewisse Ausnahmen, neben dem Unterhalt zahlen.
Der Umfang des Umgangs soll nach den familiären Verhältnissen vereinbart werden. Die Arbeitszeiten, die Entfernung der Wohnorte, das Alter des Kindes und auch die bestehende Beziehung zu dem Kind sind zu berücksichtigen. Sehr oft wird der Umgang an jedem zweiten Wochenende vereinbart, damit beide Eltern die freie Zeit mit dem Kind am Wochenende untereinander aufteilen. Bei sehr jungen Kindern ist meistens ein häufigerer und kürzerer Umgang sinnvoll.
Anläßlich einer räumlichen Trennung bestehen auch Rechte bzgl. Teilung des Haushalts. An sich müßte eine Auflistung aller Haushaltgegenstände erstellt werden. Sodann müßte angegeben werden, wer Eigentümer der einzelnen Gegenstände ist. Im dritten Schritt ist dann ein Vorschlag für eine angemessene Aufteilung zu machen. Dabei sind die Gegenstände, die ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat, also er schon vor der Heirat besaß, diesem vorab zu überlassen. Erhält dann ein Ehegatte Haushaltsgegenstände in höherem Wert als der andere, ist ihm ein Ausgleich in Höhe des Wertunterschieds zu zahlen.
Über die Hausratsteilung empfiehlt sich eine einvernehmliche Regelung. Das Gericht kann die Aufteilung auch vornehmen. Es ist selten ohne Weiteres möglich eine vollständige Aufstellung aller ehelichen Haushaltsgegenstände zu erstellen. Besteht Streit über die Haushaltsteilung und oder die Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung nimmt das Gericht die Zuweisung vor - allerdings für die Zeit der Trennung lediglich vorläufig. Eine endgültige Regelung kann für die Zeit ab der Scheidung erfolgen.
Während der Trennung kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zugewinn ausgeglichen werden und es können Regelungen für die Zeit nach einer Scheidung getroffen werden (siehe auch Scheidungsfolgenvereinbarung).
Ebenfalls können Sorgerechtsregelungen getroffen werden.
Einige Beispiele zu den Rechten
Einige Beispiele zu den Pflichten