Wann kann man sie abschließen? | Ausschluss Unterhalt | Höherer Unterhalt
Die Folgen einer Trennung können Ehegatten jederzeit mit einer Trennungsvereinbarung regeln. Die vereinbarten Regelungen werden dann in einem Trennungsvertrag festgehalten und soweit erforderlich notariell beurkundet. Ein solcher Trennungsvertrag ist schon vor der Eheschließung möglich und kann jederzeit bis zur Scheidung und auch noch danach (für die Scheidungsfolgen) abgeschlossen werden. Je nach geregeltem Inhalt wird dann auch von einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Ehevertrag gesprochen. Weigert sich im Streit ein Ehegatte oder Lebenspartner sich an dem Vertrag festhalten zu lassen, etwa weil ihm eine Vereinbarung inzwischen grob ungerecht erscheint, kann das Gericht auf Antrag die Wirksamkeit oder das Recht, sich auf die Regelung im Vertrag zu berufen, prüfen. Das Gericht kann dann zu der Entscheidung kommen, daß der Vertrag ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist und stattdessen gegebenenfalls die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Die Vereinbarung kann außer der eigentlichen Scheidung alle Bereiche regeln, welche die Ehegatten für regelungsbedürftig halten. Geregelt werden kann die Verpflichtung, die Küche aufzuräumen, die finanzielle Beteiligung am Urlaub, wer das Fahrzeug wann nutzt etc. Diese Regelungen sind in Deutschland allerdings eher selten. Typischerweise werden in einer Trennungsvereinbarung folgende Bereiche geregelt:
Oft soll in einem Trennungsvertrag der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt geregelt werden. Teilweise soll der nacheheliche Unterhalt beiderseits ausgeschlossen werden. Das ist ohne weiteres durch notarielle Vereinbarung möglich (ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist rechtlich nicht möglich). Solche Vereinbarungen können jedoch unwirksam sein oder die Berufung darauf kann ausgeschlossen werden., wenn für einen Ehegatten der Unterhaltsausschluss unzumutbar wäre. Ist z.B. ein Ehegatte wegen der Betreuung von Kindern auf Unterhalt angewiesen, so kann der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsausschluss unwirksam sein, oder aber dem anderen Ehegatten kann es verwehrt werden, sich auf den Unterhaltsverzicht zu berufen. Liegen solche Unverhältnismäßigkeiten vor, so müssen diese geltend gemacht werden und im Streitfall vom Gericht entschieden werden, um eine vom Trennungsvertrag abweichende Regelung zu erzielen.
Mit einer Trennungsvereinbarung kann der Ehegattenunterhalt aber auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus vereinbart werden. Zum Beispiel können die Ehegatten vereinbaren, dass ein Ehegatte keiner Arbeitstätigkeit nachgehen soll, um stattdessen die Kinder zu betreuen – etwa weil diese nicht von Fremden betreut werden sollen.. Der dann möglicherweise entstehende berufliche Nachteil oder Karriereknick kann im Fall einer Scheidung dann ausgeglichen oder abgegolten werden. Der Unterhalt kann frei vereinbart werden. Die Berechnungsgrundlage sollte schon in der Trennungsvereinbarung festgelegt werden – dies kann ein fester Betrag sein, eine Quote oder eine Höchstgrenze des Gesamteinkommens oder auch die Berechnung des Einkommensnachteils des nicht arbeitenden Ehegatten.
In einer Trennungsvereinbarung wird häufig der Umgang mit den gemeinsamen Kindern vereinbart. Die Vereinbarung über den Umgang ist ohne Notar wirksam und kann jederzeit abgeändert werden. Einige Eltern halten darin die Zeiten fest, an denen Umgang stattfindet, um Missverständnisse zu vermeiden. In der Trennungsvereinbarung können auch Regelungen zum gemeinsamen Hausrat, der Ehewohnung oder der zuletzt gemeinsam genutzten Wohnung getroffen werden und Regelungen zum der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sowie dem Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung.