Idee | Wie wird ein Testament verfasst? | Inhalt | Geltendmachung
Ein Testament ist erforderlich, um die im Erbrecht geregelte gesetzliche Erbfolge zu ändern, man den Anteil des den Erben zustehenden Nachlasses vergrößern oder verkleinern möchte oder eine andere Person, als die im Gesetz vorgesehenen Erben, begünstigen möchte. Dies empfiehlt sich besonders, wenn es um größere Werte oder die Übernahme eines Unternehmens geht, was oftmals für Konflikte unter den Erben sorgt. Der im Testament festgehaltene Wille des Erblassers hat Vorrang vor der im Gesetz festgelegten Erbfolge oder dem dort vorgesehenen Anteils der Erben am Nachlass.
Damit ein Testament juristisch anerkannt und der Nachlass damit entsprechend geregelt wird, muss es bestimmte formale Bedingungen erfüllen. Man unterscheidet verschiedene Formen, die ein Testament haben kann. Bspw. das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und das gemeinschaftliche Testament. Darüber hinaus gibt es noch eine Sonderform, das sogenannte Not-Testament, das jemand verfasst, der überraschend mit seinem baldigen Tod rechnen muss. Zu den drei gängigen erstgenannten Formen:
Das Testament dient dazu, dass der Erblasser frei und unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen kann, wer was und in welchem Umfang von ihm erben soll (der Pflichtteil bleibt allerdings hiervon unberührt). D.h. es kann jede andere Person oder bspw. auch eine wohltätige Organisation zum Erben erklärt werden. In einem Testament kann auch eine Person enterbt werden, wobei hier Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil nur in besonderen Härtefällen (bspw. körperliche Misshandlung des Erblassers durch den potenziellen Erben) entzogen werden kann. Das Pflichtteilsrecht wird mit der Erbrechtsreform ab dem 01.01.2010 geändert. Im Testament kann auch eine Erbfolge bzw. ein Ersatzerbe festgelegt werden, falls eine der von Ihnen bedachten Personen vor ihnen stirbt. Darüber hinaus kann ein Testaments-Vollstrecker ernannt werden, der dafür Sorge trägt, dass ihre Wünsche umgesetzt werden. Ein Testament kann übrigens jederzeit widerrufen werden – ein Testament jüngeren Datums setzt ein älteres außer Kraft. Zur Sicherheit vernichtet man ältere Testamente, um keine Missverständnisse bei der Nachlass-Regelung aufkommen zu lassen. Beim gemeinschaftlichen Testament, bei Testamenten, die beim Nachlassgericht hinterlegt werden und bei notariellen Testamenten sind besondere Regelungen zu beachten.
Stirbt eine Person und ist ein Testament vorhanden, ist dies schnellstmöglich nach dem Tod beim Nachlass-Gericht einzureichen. Das Gericht wird das Testament dann „eröffnen“ – also offiziell verkünden – und die Erben benachrichtigen. Nehmen die Erben die Erbschaft an, benötigen sie meist einen Erbschein, um Zugriff auf bspw. das Konto des Verstorbenen zu bekommen oder ein Grundstück auf ihren Namen umschreiben zu lassen. Vorsicht ist übrigens geboten, wenn der Erblasser verschuldet war – denn auch die Schulden gehören zum Nachlaß und werden vererbt. Ist der Nachlaß überschuldet kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Erbschaft durch notarielle Erklärung oder Erklärung beim Nachlaßgericht ausgeschlagen werden. Der Erbschein kann von den Erben beim Nachlass-Gericht beantragt werden.