Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Testament / Nachlass

Idee | Wie wird ein Testament verfasst? | Inhalt | Geltendmachung

Warum ein Testament?

Ein Testament ist erforderlich, um die im Erbrecht geregelte gesetzliche Erbfolge zu ändern, man den Anteil des den Erben zustehenden Nachlasses vergrößern oder verkleinern möchte oder eine andere Person, als die im Gesetz vorgesehenen Erben, begünstigen möchte. Dies empfiehlt sich besonders, wenn es um größere Werte oder die Übernahme eines Unternehmens geht, was oftmals für Konflikte unter den Erben sorgt. Der im Testament festgehaltene Wille des Erblassers hat Vorrang vor der im Gesetz festgelegten Erbfolge oder dem dort vorgesehenen Anteils der Erben am Nachlass.

Wie wird ein Testament verfasst?

Damit ein Testament juristisch anerkannt und der Nachlass damit entsprechend geregelt wird, muss es bestimmte formale Bedingungen erfüllen. Man unterscheidet verschiedene Formen, die ein Testament haben kann. Bspw. das öffentliche Testament, das eigenhändige Testament und das gemeinschaftliche Testament. Darüber hinaus gibt es noch eine Sonderform, das sogenannte Not-Testament, das jemand verfasst, der überraschend mit seinem baldigen Tod rechnen muss. Zu den drei gängigen erstgenannten Formen:

  1. Das öffentliche Testament: Dieses wird gegenüber einem Notar erklärt oder ihm in schriftlicher Form übergeben. Der Notar verlangt dafür Gebühren, die sich nach der Höhe des Nachlasses richten. Er ist nicht zur Beratung befugt, aber als Person der Rechtspflege zur Aufklärung von Risiken verpflichtet.
  2. Das eigenhändige Testament: Es ist vollständig mit jedem Wort eigenhändig handschriftlich zu verfassen. Es sollte Ort und Datum enthalten (falls es mehrere Testamente gibt, erspart dies Streit darüber, welches Testament das aktuellste ist), die Erben müssen klar erkennbar sein und bestenfalls beinhaltet das Testament auch den Umfang des Nachlasses, sowie die genaue Bezeichnung der Begünstigten durch Auflagen und Vermächtnisse.
  3. Das gemeinschaftliche Testament: Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können gemeinsam ein Testament (ebenfalls eigenhändig und vollständig handschriftlich) verfassen. Es muss nur ein Ehegatte das Testament schreiben, aber es müssen beide unterschreiben. Hier ist zu beachten, dass der länger lebende Partner an das gemeinschaftliche Testament gebunden sein kann (sog. wechselbezügliche Verfügungen). Das kann durch die testamentarischen Bestimmungen wieder aufgehoben werden.

Inhalt des Testaments

Das Testament dient dazu, dass der Erblasser frei und unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen kann, wer was und in welchem Umfang von ihm erben soll (der Pflichtteil bleibt allerdings hiervon unberührt). D.h. es kann jede andere Person oder bspw. auch eine wohltätige Organisation zum Erben erklärt werden. In einem Testament kann auch eine Person enterbt werden, wobei hier Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil nur in besonderen Härtefällen (bspw. körperliche Misshandlung des Erblassers durch den potenziellen Erben) entzogen werden kann. Das Pflichtteilsrecht wird mit der Erbrechtsreform ab dem 01.01.2010 geändert. Im Testament kann auch eine Erbfolge bzw. ein Ersatzerbe festgelegt werden, falls eine der von Ihnen bedachten Personen vor ihnen stirbt. Darüber hinaus kann ein Testaments-Vollstrecker ernannt werden, der dafür Sorge trägt, dass ihre Wünsche umgesetzt werden. Ein Testament kann übrigens jederzeit widerrufen werden – ein Testament jüngeren Datums setzt ein älteres außer Kraft. Zur Sicherheit vernichtet man ältere Testamente, um keine Missverständnisse bei der Nachlass-Regelung aufkommen zu lassen. Beim gemeinschaftlichen Testament, bei Testamenten, die beim Nachlassgericht hinterlegt werden und bei notariellen Testamenten sind besondere Regelungen zu beachten.

Wirksamwerden des Testaments

Stirbt eine Person und ist ein Testament vorhanden, ist dies schnellstmöglich nach dem Tod beim Nachlass-Gericht einzureichen. Das Gericht wird das Testament dann „eröffnen“ – also offiziell verkünden – und die Erben benachrichtigen. Nehmen die Erben die Erbschaft an, benötigen sie meist einen Erbschein, um Zugriff auf bspw. das Konto des Verstorbenen zu bekommen oder ein Grundstück auf ihren Namen umschreiben zu lassen. Vorsicht ist übrigens geboten, wenn der Erblasser verschuldet war – denn auch die Schulden gehören zum Nachlaß und werden vererbt. Ist der Nachlaß überschuldet kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Erbschaft durch notarielle Erklärung oder Erklärung beim Nachlaßgericht ausgeschlagen werden. Der Erbschein kann von den Erben beim Nachlass-Gericht beantragt werden.




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