Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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Freibetrag

Der Freibetrag bei einer Erbschaft

Der sogenannte Freibetrag bei einer Erbschaft definiert die Summe, die nicht versteuert werden muss. Als steuerpflichtig gilt dann der Netto-Wert des geerbten Vermögens abzüglich dieses Freibetrags.

Welcher Freibetrag gilt für meine Erbschaft?

Der Freibetrag hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser und ggf. auch von der Steuerklasse des Erben ab (Stand Jan. 2010):

  • € 500.000,00 beträgt der Freibetrag für Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • € 400.000,00 beträgt der Freibetrag für ein Kind oder auch ein Enkelkind, wenn es als Erbnachfolger eines bereits verstorbenen Kindes erbt.
  • € 200.000,00 beträgt der Freibetrag für Enkelkinder.
  • € 100.000,00 beträgt der Freibetrag für alle übrigen vom Erblasser begünstigten Personen der Steuerklasse I.
  • € 20.000,00 beträgt der Freibetrag für alle übrigen vom Erblasser begünstigten Personen der Steuerklasse II und der Steuerklasse III.

Zusätzlich steht dem Ehepartner des Verstorbenen oder dem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern, sofern sie unter 27 Jahre alt sind, noch ein Versorgungsfreibetrag in unterschiedlicher Höhe zu. Zudem gelten noch einige sachliche Steuerbefreiungen für Sachgegenstände wie Hausrat oder auch Schmuck und Kunstgegenstände etc. Hierzu werden auch alle Schenkungen gerechnet, die der Erbe in den vergangenen zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat. Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Freibetrags empfiehlt sich hier, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.




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