Die Erbengemeinschaft besteht aus allen Erben des Erblassers. Sie sind gemeinschaftlich entsprechend der Höhe ihrer Erbteile an der Erbengemeinschaft beteiligt. Der Nachlaß ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Sie erhalten ihren Erbteil, wenn sie den Nachlaß unter sich aufgeteilt haben. Für die einzelnen Erben bedeutet dies, dass sie bis zur Teilung nur gemeinsam über einzelne Bestandteile des Nachlasses entscheiden und verfügen können. Erbengemeinschaften entstehen, wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind und kein Testament vorliegt oder ein Testament vorliegt, darin aber keine Regelungen enthalten sind, die die Erbengemeinschaft vermeiden.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft verwalten gemeinsam den Nachlass des Erblassers, was in der Praxis oftmals zu Konflikten führt. Häufig können sich die Miterben nicht auf eine Person einigen, die die Verwaltung für alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft übernehmen sollen. Wenn die Erben an verschiedenen Orten wohnen, kann nicht der Erbe, der dem Verstorbenen räumlich am nächsten stand, über einzelne Bestandteile des Nachlasses allein entscheiden, nur weil es praktisch ist. Er darf also nicht das Auto des Erblassers verkaufen oder andere Gegenstände aus dem Haushalt des Erblassers entsorgen, ohne die Vollmacht oder Genehmigung seiner Miterben. Diese „Zwangsgemeinschaft“ kann nur durch die sogenannte Auseinandersetzung aufgehoben werden, die jeder Erbe gerichtlich beantragen kann. In Ausnahmefällen ist eine Auseinandersetzung nicht möglich, weil der Erblasser in seinem Testament verfügt hat, dass der Nachlass über einen bestimmten Zeitraum nicht aufgeteilt werden darf. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn ein Familienbetrieb erhalten werden soll. Gibt es einen Testamentsvollstrecker, so kann dieser für die Auseinandersetzung des Nachlasses verantwortlich sein. In manchen Fällen bleibt der Erbengemeinschaft nur der Klageweg, weshalb bei Unklarheiten im Erbfall immer eine juristische Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen ist.