Ist die Verpflichtung zu einer Unterhaltsleistung festgestellt worden, so muss der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung leisten. Welche Ansprüche bestehen und wer gegenüber wem unterhaltspflichtig sein kann, richtet sich nach unterschiedlichen Arten des Unterhalts (siehe auch Unterhalt, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt). Die ermittelten Unterhaltsbeträge sind dann als Unterhaltszahlung auf monatlicher Basis an den Unterhaltsempfänger zu leisten.
Ist jemand zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und kommt seiner Verpflichtung nicht nach, so besteht die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch einzuklagen. Aus dem dann vom Gericht erlassenen Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, also der Anspruch zwangsweise durchgesetzt werden. Das ist nur für den rückständigen Unterhalt aus der Vergangenheit und den laufenden Unterhalt für den aktuellen Monat möglich, nicht jedoch für künftige Monate. Für den Kindesunterhalt gilt eine Sonderregelung. Um zum Wohle des Kindes im Falle des Ausbleibens der Unterhaltszahlungen sofort reagieren zu können, kann der betreuende Elternteil in Vertretung für das minderjährige Kind vom Unterhaltspflichtigen fordern, schon vorsorglich einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Damit kann dann sofort bei Ausbleiben der Unterhaltszahlungen mit einer Zwangsvollstreckung reagiert werden. Dieser Titel kann beim Notar oder durch eine entsprechende – kostengünstigere – Jugendamtsurkunde geschaffen werden.