Katja Flemming Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
Mobile Menu
 

Ehegattenunterhalt

Ansprüche | Trennungsunterhalt | Geschiedenenunterhalt | Karriereknick

Ansprüche im Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt wird in zwei Arten unterteilt. Für die Zeit bis zur Scheidung, also während des Trennungszeitraums von mindestens einem Jahr, handelt es sich um den Trennungsunterhalt. Für die Zeit nach der Scheidung spricht man von Geschiedenenunterhalt.

Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt) bis zur Scheidung

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn die Ehegatten ihrer Erwerbsobliegenheit
(= Pflicht durch Arbeitstätigkeit seinen Lebensunterhalt selbst aufzubringen) nachkommen und ein Ehegatte ein höheres Einkommen hat als der andere.
Streit besteht in diesem Zusammenhang oft über den Umfang der Arbeitstätigkeit desjenigen Ehegatten, der Unterhalt erhalten will. Dabei ist zu berücksichtigen, dass während des Trennungsjahres keine Arbeitstätigkeit neu aufgenommen oder ausgeweitet werden muss. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die an der Aufnahme einer Ganztagstätigkeit hindern, etwa Kinderbetreuung, Krankheit, fehlende Chancen auf dem Arbeitsmarkt und evtl. auch die Teilnahme an einer Ausbildung.
Verletzt der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, seine Erwerbsobliegenheit, kann ihm fiktiv ein Einkommen angerechnet werden, das er tatsächlich nicht hat. Das mindert dann entsprechend die Höhe des Unterhaltes. Die Abwägung nimmt im Streitfall der Richter vor, der für seine Entscheidung alle Umstände, wie Alter, Kinderbetreuung, Krankheit etc., zu berücksichtigen hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt auch verwirkt werden kann kann, etwa wenn derjenige Ehegatte, der Unterhalt verlangt, sich aus der intakten Ehe abgewandt und/oder einer anderen Person dauerhaft zugewandt hat.
Der Unterhalt kann dann auf € 0,00 herabgesetzt oder im Falle der Kinderbetreuung auf die Differenz zwischen dem Einkommen und monatlich € 790,00 begrenzt werden.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann zwar verwirkt werden. Besteht aber ein Anspruch, kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden.

Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) nach der Scheidung

Die Ermittlung des Geschiedenenunterhalts folgt einem ganz anderen Prinzip. Zunächst muss ein ehebedingter Grund zur Zahlung von Unterhalt bestehen. Dazu gehören: Krankheit, Alter, Kinderbetreuung, Ausbildung oder ehebedingte Nachteile wegen Unterbrechung der beruflichen Laufbahn („Karriereknick“). Der Unterhalt gleicht seit dem 1.1.2008 den ehebedingten Nachteil aus. Daneben kann zusätzlich ein Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt bestehen. Der Anspruch orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen also auch am Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten. Ob der Anspruch besteht, ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzustellen. Der Anspruch ist mit wenigen Ausnahmen zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt. Ein Unterhalt, der sich wie zuvor aus dem Einkommen des anderen Ehegatten ableitet, kann nur noch bei einer sehr langen Ehe (deutlich länger als 20 Jahre) verlangt werden und/oder für eine Übergangszeit. Im Übrigen besteht meistens schon während der Trennung, also vor der Scheidung, die Verpflichtung eine Ganztagstätigkeit auszuüben und den ehebedingten Nachteil möglichst auszugleichen.
Ausnahmen bestehen nur, wenn das jüngste Kind noch keine drei Jahre alt ist, oder Gründe vorliegen, die eine Ganztagstätigkeit ausschließen (etwa Krankheit des Kindes oder des betreuenden Elternteils, fehlende Kindergärten, Schichtdienst des betreuenden Elternteils etc.).

Geschiedenenunterhalt und Karriereknick

Liegen die Voraussetzungen vor, so ist der Geschiedenenunterhalt in Höhe des Einkommensnachteils zu zahlen. Dieser ermittelt sich als Differenz zwischen dem tatsächlich erzielbaren und dem potentiellen Einkommen. Das tatsächlich erzielbare Einkommen ist das Einkommen der möglichen und zumutbaren Tätigkeit. Das potentielle Einkommen ist das Einkommen, das wahrscheinlich erzielt werden würde, wenn die Arbeitstätigkeit ohne Unterbrechung durch die Ehe ausgeübt worden wäre und keine ehebedingte Einschränkung oder Unterbrechung vorhanden wäre.
Ausgeglichen wird also im Ergebnis der Karriereknick.
Der Unterhalt wird so lange gezahlt, wie die Person brauchen würde, um den Karriereknick auszugleichen. Dies sind meist einige Jahre nach der Scheidung und um so mehr Jahre, je länger die Ehe dauerte. Wie lange der Unterhalt zu zahlen ist, steht im Ermessen des Gerichtes. Eine gefestigte Rechtsprechung ist wegen dieser, erst seit dem 01.01.2008 bestehenden, gesetzlichen Regelung noch nicht vorhanden. Eine allgemeingültige Einschätzung ist noch nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat für den Geschiedenenunterhalt wiederholt erklärt, es sei eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Das mag zu einer größeren Gerechtigkeit im einzelnen Fall führen, hilft aber nicht der allgemeinen Orientierung.

 

Rechtsanwalt Unterhalt Katja Flemming, Hamburg

Download

Download Infoblatt Scheidung Info-Blatt Scheidung

 

Bei weiteren Fragen rufen Sie an oder schreiben mir eine E-Mail

Kontakt per Telefon040 - 227 59 737
Kontakt per EmailE-Mail

 

Was unsere Mandanten sagen

MandantenmeinungenMandantenmeinungen

 

Google Plus ProfilKatja Flemming bei Google Plus

 
Impressum und Datenschutz