Beginn und Bedeutung | Voraussetzung zur Scheidung | Beweis
Das Trennungsjahr beginnt ab dem Tag, ab dem beide Ehegatten eigene Wege gehen, also sowohl von Tisch und Bett und gegebenenfalls auch finanziell getrennt sind. Weiterhin muss der Wille, sich zu trennen, zumindest bei einem Ehegatten vorliegen. Es ist ausreichend, wenn ein Ehegatte die Trennung will und herbeiführt. Ab Beginn des Trennungsjahres kann auch Ehegattentrennungs- und Kindesunterhalt geltend gemacht werden.
Das Trennungsjahr ist nicht automatisch der Beginn der Scheidung bzw. des Scheidungsverfahrens. Es ist nur die Voraussetzung, um einen Scheidungsantrag stellen zu können. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht/Familiengericht eingereicht werden. Das Gericht schickt den Antrag dann dem anderen Ehegatten zu.
Häufig wird das Trennungsjahr dadurch begonnen, dass ein Ehegatte auszieht. Es kann aber auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dabei kann das Problem auftreten, dass der andere Ehegatte sich nicht trennen will und behauptet, es sei keine Trennung erfolgt (z.B. wenn er das Scheidungsverfahren hinauszögern will). Hierbei muss im Streitfall derjenige, der behauptet getrennt zu leben, das Bestehen und den Beginn der Trennung beweisen. Das kann durch verschiedene Beweismittel geschehen, wie etwa einem Vertrag, in dem der Beginn der Trennung von beiden Ehegatten bestätigt wird, oder durch Zeugen. Zeugen sind bei Beweis des Trennungsjahres innerhalb der Ehewohnung meist nicht vorhanden.